Artikel 10 VO (EU) 2017/891
Bereitstellung technischer Mittel
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel bereitgestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau bereitstellt.
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