Artikel 9 VO (EU) 2017/891
Mindestwert der vermarkteten Erzeugung
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mindestanzahl von Mitgliedern für Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, einen Mindestwert der vermarkteten Erzeugung fest.
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