Artikel 9 VO (EU) 2017/891

Mindestwert der vermarkteten Erzeugung

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Mindestanzahl von Mitgliedern für Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführen, einen Mindestwert der vermarkteten Erzeugung fest.

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