Artikel 8 VO (EU) 2017/891

Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugung

(1) Für die Zwecke der Bestimmung der Größe der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Wert oder die Menge der vermarktbaren Erzeugung auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission(1).

(2) Wenn für die Anwendung von Absatz 1 zu einem Mitglied nicht genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung vorliegen, ist der Wert seiner vermarktbaren Erzeugung gleich dem tatsächlichen Wert seiner in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vermarkteten Erzeugung. Die 12 Monate müssen innerhalb der drei Jahre liegen, die dem Jahr vorausgehen, in dem der Anerkennungsantrag gestellt wird.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).

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