Artikel 7 VO (EU) 2017/891
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 152, 154 und 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind; diese umfassen insbesondere
- a)
- die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
- b)
- die technischen Mittel für das Anliefern, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
- c)
- die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
- d)
- die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
- e)
- die zentrale kostenbezogene Buchführung und das Rechnungswesen im Einklang mit nationalem Recht.
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