Artikel 15 VO (EU) 2017/891

Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen

(1) Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen übernimmt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation die Rechte und Pflichten der einzelnen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die aus dem Zusammenschluss hervorgehende Erzeugerorganisation alle Anerkennungskriterien erfüllt und eine der bestehenden Nummern beibehält oder eine neue Nummer für die Zwecke des einheitlichen Identifizierungssystems gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 erhält.

Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.

Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag hin genehmigen, dass die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weitergeführt werden.

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