Artikel 16 VO (EU) 2017/891
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.
(2) Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Einhaltung von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 159 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicher.
(3) Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht
- a)
- bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
- b)
- die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 1 das Stimmrecht dieser natürlichen oder juristischen Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, einschränken oder ausschließen.
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