Artikel 19 VO (EU) 2017/891
Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen, sofern die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in der Lage ist, diese Tätigkeiten tatsächlich durchzuführen.
(2) Eine gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.
(3) Eine Erzeugerorganisation darf für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe nur Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sein, die ein operationelles Programm durchführt.
(4) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erlassen.
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