Artikel 20 VO (EU) 2017/891
Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen natürliche oder juristische Personen, die keine anerkannte Erzeugerorganisation sind, als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.
(2) Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht
- a)
- bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
- b)
- die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.
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