Artikel 2 VO (EU) 2017/891

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Erzeuger” einen Betriebsinhaber gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und solches Obst und Gemüse erzeugt, das ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt ist.
b)
„angeschlossener Erzeuger” einen Erzeuger oder eine von Erzeugern gebildete juristische Person, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;
c)
„Tochtergesellschaft” ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beteiligt sind oder in die sie Kapital eingezahlt haben und das zu den Zielen der Organisationen oder Vereinigungen beträgt;
d)
„länderübergreifende Erzeugerorganisation” jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;
e)
„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen” jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat.
f)
„Maßnahme” eine der folgenden Aktionen:

i)
Aktionen zur Planung der Erzeugung, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
ii)
Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
iii)
Aktionen zur Steigerung des Marktwerts von Erzeugnissen und zur Verbesserung des Absatzes, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, sowie Förderung der Vermarktung der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Absatzförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,
iv)
Forschungs- und Versuchsaktionen, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
v)
Ausbildung in und Austausch von besonders bewährten Verfahren, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe,
vi)
jede der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementaktionen,
vii)
Umweltaktionen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich Investitionen in Anlagegüter,
viii)
andere Aktionen, einschließlich der nicht unter die Ziffern i bis vii fallenden Investitionen in Anlagegüter, die eines oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele erfüllen;

g)
„Aktion” eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument, das zu einem oder mehreren der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele beiträgt;
h)
„Investition in Anlagegüter” den Erwerb von materiellen Vermögenswerten, die zu einem oder mehreren der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele beitragen;
i)
„Nebenerzeugnis” ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das eigentlich angestrebte Erzeugnis ist;
j)
„Aufbereitung” aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;
k)
„branchenübergreifende Maßnahme” gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Tätigkeiten zum Erreichen eines oder mehrere der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung aufgeführten Ziele, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- oder -vertriebskette verwaltet wird;
l)
„Ausgangsindikator” ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmplanungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann

i)
für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten,
ii)
als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können oder
iii)
für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms;

m)
„spezifische Kosten” die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Kosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ausgenommen zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

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