Artikel 3 VO (EU) 2017/891

Rechtlicher Status von Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Grundlage ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen, welche juristischen Personen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anerkennung beantragen können. Sie legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über genau definierte Teile juristischer Personen fest, die nach jenem Artikel die Anerkennung beantragen können. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die juristischen Personen, die die Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen können, erlassen.

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