Artikel 4 VO (EU) 2017/891

Erfasste Erzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für die Erzeugnisse bzw. die Gruppen von Erzeugnissen an, die im Anerkennungsantrag genannt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen an, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, sofern die Erzeugerorganisationen gewährleisten können, dass diese Erzeugnisse entweder von ihnen selbst oder von einer Tochtergesellschaft verarbeitet oder anhand eines Systems von Lieferverträgen zur Verarbeitung geliefert werden.

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