Artikel 4 VO (EU) 2017/891

Erfasste Erzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für die Erzeugnisse bzw. die Gruppen von Erzeugnissen an, die im Anerkennungsantrag genannt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen an, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, sofern die Erzeugerorganisationen anhand eines Systems von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse zur Verarbeitung geliefert werden.

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