Artikel 23 VO (EU) 2017/891

Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union

(1) Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet.

Der Zwölfmonats-Referenzzeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.

Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.

(2) Die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union wird jährlich auf der Grundlage des Werts der Erzeugung berechnet, die im Referenzzeitraum von den Erzeugern vermarktet wird, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind.

(3) Alternativ zu der Methode in Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Falle von nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beschließen, den tatsächlichen Wert der Erzeugung zu verwenden, die in dem betreffenden Referenzzeitraum von der fraglichen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde. In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4) Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung gelegen und sich ihrer Kontrolle entzogen haben.

Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung gelegen und sich ihrer Kontrolle entzogen haben. Weist die Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass sie die notwendigen Präventionsmaßnahmen gegen die Naturkatastrophe, die Witterungsverhältnisse, die Pflanzenkrankheit oder den Schädlingsbefall ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 100 % des Werts des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt.

Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9.

(5) Verfügen neu anerkannte Erzeugerorganisationen für die Anwendung von Absatz 1 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten.

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