Artikel 28 VO (EU) 2017/891
Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen
Zusätzlich zur Vorlage des Rahmenentwurfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach dem genannten Unterabsatz unterliegen.
Die Kommission macht den nationalen Rahmen den anderen Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln zugänglich.
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