Artikel 27 VO (EU) 2017/891

Nationale Strategie

(1) Die in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung wird vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. Der nationale Rahmen wird in die nationale Strategie integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde.

Die nationale Strategie kann in regionale Teile gegliedert sein.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteilen umfasst die nationale Strategie alle Beschlüsse und Bestimmungen, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Artikel 152 bis 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen hat.

(3) Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen.

Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der wichtigsten Bedürfnisse, der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation.

Sie dient darüber hinaus zur Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.

(4) Die Mitgliedstaaten überwachen die nationale Strategie und ihre Ausführung durch die operationellen Programme und bewerten diese.

Die nationale Strategie kann vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe für die operationellen Programme geändert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds fest, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Beschluss zur Verlängerung.

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