Artikel 26 VO (EU) 2017/891

Mitteilung des voraussichtlichen Betrags

(1) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der ihnen die Anerkennung gewährt hat, bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder etwaigen Anträgen auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms die voraussichtliche Höhe der finanziellen Unterstützung der Union sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation oder Vereinigung selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen.

(2) Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds wird auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung berechnet. Die Berechnung wird in die Ausgaben für Krisenprävention und -management und die Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.

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