Artikel 25 VO (EU) 2017/891

Finanzierung der Betriebsfonds

(1) Die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen bestimmt.

(2) Alle angeschlossenen Erzeuger oder Organisationen erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.

(3) Die Satzung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss die ihr angeschlossenen Erzeuger oder Erzeugerorganisationen verpflichten, die Finanzbeiträge satzungsgemäß für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.

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