Artikel 30 VO (EU) 2017/891
Beziehung zu ländlicher Entwicklung, staatlichen Beihilfen und Absatzförderungsprogrammen
(1) Werden im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Mitgliedstaats Maßnahmen gefördert, die Aktionen gleichen, die potenziell im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 förderfähig wären, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.
Nimmt ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in seine Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf, so stellt er sicher, dass die nationale Strategie die Schutzklauseln, Bestimmungen und Kontrollen enthält, die eingeführt wurden, um die Doppelfinanzierung ein und derselben Aktion oder Maßnahme zu vermeiden.
(2) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen die Förderung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission(1) gewährt wurde, dürfen im gleichen Zeitraum ein operationelles Programm durchführen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dafür sorgt, dass die Begünstigten für eine bestimmte Aktion nur Beihilfen aus einer Regelung erhalten.
(3) Das Stützungsniveau der unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 35 der Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.
(4) Beihilfen für Umweltaktionen, die Agrarumweltverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologische/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichen, werden auf die in Anhang II der Verordnung für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen oder für den ökologischen/biologischen Landbau festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung besonderer, in der nationalen Strategie und in den operationellen Programmen der Erzeugerorganisationen zu begründender Umstände angehoben werden.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.
(6) Kommen Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände in den Genuss von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genehmigten Absatzförderungsprogrammen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).
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