Artikel 31 VO (EU) 2017/891

Förderfähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme

(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind. Anhang III enthält eine nichterschöpfende Liste förderfähiger Aktionen.

(2) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen, allerdings nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und dass sie im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck

a)
sicherstellen, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und über entsprechende Expertise verfügt, die Berechnungen vornimmt oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind;
b)
alle Belege über die Festlegung der Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung aufbewahren.

(4) Damit eine Aktion förderfähig ist, müssen die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde, mehr als 50 % des Werts der unter die Aktion fallenden Erzeugnisse ausmachen. Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen. Die Artikel 22 und 23 gelten sinngemäß für die Berechnung des Wertes.

(5) Investitionen in materielle Vermögenswerte gehen mit folgenden Verpflichtungen einher:

a)
Unbeschadet Absatz 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden;
b)
unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsätze 3 und 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte entweder bis zum Ende der steuerlichen Abschreibungsdauer des materiellen Vermögenswerts oder zehn Jahre, je nachdem, was der kürzere Zeitraum ist, im Eigentum und im Besitz des Empfängers bleiben. In diesem Zeitraum gewährleistet der Empfänger die Instandhaltung des materiellen Vermögenswerts. Betrifft allerdings die Investition Boden, der im Rahmen besonderer nationaler Eigentumsvorschriften gepachtet wurde, so ist die Anforderung, nach der sie im Eigentum des Empfängers bleiben muss, möglicherweise nicht anwendbar, sofern die Investitionsobjekte mindestens während des im ersten Satz genannten Zeitraums im Besitz des Empfängers geblieben sind;
c)
befindet sich der materielle Vermögenswert, auf den sich die Investition bezieht, im Eigentum der Erzeugerorganisation und im Besitz des Mitglieds der Erzeugerorganisation, so hat die Erzeugerorganisation während der steuerlichen Abschreibungsdauer das Recht auf Zugang zu dem Vermögenswert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch einen anderen Zeitraum als die steuerliche Abschreibungsdauer vorschreiben. Dieser Zeitraum muss in ihrer nationalen Strategie angegeben und ordnungsgemäß begründet sein und mindestens den in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Zeitraum umfassen.

(6) Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen) können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Die Mitgliedstaaten können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Änderungen des operationellen Programms genehmigen, mit denen die Tranchen neu aufgeteilt werden.

Überschreitet die steuerliche Abschreibungsdauer einer Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann sie auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition

a)
dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
b)
von den Ersetzungskosten abgezogen.

Wird das Investitionsobjekt vor Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums verkauft, aber nicht ersetzt, wird die zur Finanzierung der Investition gezahlt Beihilfe der Union wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Verhältnis zu den vollen Jahren erstattet, die bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b übrig bleiben.

(7) Aktionen, einschließlich Investitionen, können in einzelnen Betrieben oder Räumlichkeiten von Erzeugern, die Mitglieder der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaft sind, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, einschließlich in Fällen durchgeführt werden, in denen die Aktionen auf Mitglieder der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.

Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss.

(8) Aktionen, einschließlich Investitionen, im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.

(9) Investitionen in immaterielle Vermögenswerte können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

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