Artikel 32 VO (EU) 2017/891

Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Erzeuger, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen angeschlossen, aber keine Erzeugerorganisationen sind, die jedoch gemäß Artikel 20 Mitglieder solcher Vereinigungen sind, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zum Beitrag der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanzieren.

(2) Die Artikel 30, 31, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung und die Artikel 4 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gelten sinngemäß für die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 ist für operationelle Teilprogramme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen jedoch nicht vorgeschrieben.

(3) Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.

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