Artikel 33 VO (EU) 2017/891
Entscheidung
(1) Die Mitgliedstaaten
- a)
- genehmigen die Höhe der Betriebsfonds und die operationellen Programme, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dieses Kapitels erfüllen;
- b)
- genehmigen die operationellen Programme, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder
- c)
- lehnen die operationellen Programme oder Teile der Programme ab.
(2) Die Mitgliedstaaten entscheiden bis 15. Dezember des Jahres der Vorlage über die operationellen Programme und die Betriebsfonds.
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit.
In hinreichend begründeten Fällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 20. Januar nach der Antragstellung getroffen werden. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden.
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