Artikel 34 VO (EU) 2017/891
Änderungen operationeller Programme
(1) Die Erzeugerorganisationen können Änderungen operationeller Programme, einschließlich ihrer Laufzeit, für nachfolgende Jahre beantragen. Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Einreichung und Genehmigung der entsprechenden Anträge so fest, dass die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen können solche Anträge nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten festgelegten Fristen, spätestens jedoch am 20. Januar nach dem Jahr der Antragstellung genehmigt werden. In der Genehmigungsentscheidung kann vorgesehen werden, dass Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung beihilfefähig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten. Die Entscheidung über solche Änderungen wird bis zum 20. Januar des Jahres getroffen, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderungen beantragt wurden.
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres
- a)
- ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;
- b)
- den Inhalt des operationelles Programms zu ändern;
- c)
- die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben;
- d)
- im Falle der Anwendung von Artikel 53 den Betriebsfonds durch eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu ergänzen.
Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Prozentsätze gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c ändern.
(3) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
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