Artikel 35 VO (EU) 2017/891
Vorschusszahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für einen Teil der Beihilfe eine Vorschusszahlung zu beantragen. Die Vorschusszahlung entspricht den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat beginnt, in dem die Vorschusszahlung beantragt wird.
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 24 und 25 erhoben und vorangegangene Vorschusszahlungen und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden.
(2) Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen wie Rechnungen und Zahlungsnachweisen eingereicht werden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.
(3) Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 zu verhängen sind, einbehalten.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
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