Artikel 36 VO (EU) 2017/891

Einstellung eines operationellen Programms und Aussetzung der Anerkennung

(1) Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt.

(2) Finanzmittel, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, werden nicht wiedereingezogen, sofern

a)
die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungskriterien erfüllte und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Aktionen erreicht waren, und
b)
die mit Unterstützung aus dem Betriebsfonds finanzierten Investitionen mindestens bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums gemäß Artikel 31 Absatz 5 im Besitz der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von ihr/ihnen genutzt werden. In allen anderen Fällen wird die zur Finanzierung dieser Investitionen geleistete finanzielle Unterstützung der Union wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können, wird wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.

(4) Dieser Artikel gilt sinngemäß im Falle der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung, des Widerrufs der Anerkennung oder der Auflösung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

(5) Zu Unrecht gezahlte Beihilfe wird gemäß Artikel 67 wieder eingezogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.