Artikel 37 VO (EU) 2017/891

Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.

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