Artikel 38 VO (EU) 2017/891
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, deren Rückzahlungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
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