Artikel 39 VO (EU) 2017/891

Investitionen im Zusammenhang mit der Mengensteuerung

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationale Strategie ein Verzeichnis förderfähiger Investitionen auf, die für eine effizientere Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sorgen sollen.

(2) Bevor die Mitgliedstaaten die operationellen Programme mit Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Investitionen genehmigen, verlangen sie den Nachweis dafür, dass die vorgeschlagene Investition geeignet ist, eine Krise wirksam zu vermeiden oder ihr besser zu widerstehen.

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