Artikel 40 VO (EU) 2017/891

Finanzhilfen im Zusammenhang mit Risikofonds auf Gegenseitigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit umfassen sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds auf Gegenseitigkeit von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %.

(3) Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen ausschließlich im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit der Risikofonds auf Gegenseitigkeit, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 % des Beitrags der Erzeugerorganisation zu dem Risikofonds auf Gegenseitigkeit im zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Fonds.

(4) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Risikofonds auf Gegenseitigkeit je Erzeugerorganisation festsetzen.

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