Artikel 41 VO (EU) 2017/891

Wiederbepflanzung von Obstplantagen

(1) Wenn Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihre nationale Strategie aufnehmen, müssen die getroffenen Maßnahmen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(1) im Einklang stehen.

(2) Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

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