Artikel 45 VO (EU) 2017/891

Unterstützung

(1) Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der finanziellen Unterstützung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang IV genannten Beträge.

Für nicht in Anhang IV aufgeführte Erzeugnisse legen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation umfassen und die höchstens 40 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren im Falle der kostenlosen Verteilung und höchstens 30 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung betragen.

Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um einen Betrag in der Höhe des erhaltenen Ausgleichs gemindert. Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht erneut auf den freien Markt für Obst und Gemüse gelangen.

Die Summe der Kosten für Sortieren und Verpacken nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 von zur kostenlosen Verteilung aus dem Markt genommenem, in Anhang V der genannten Verordnung aufgeführtem Obst und Gemüse, die dem Unterstützungsbetrag für Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 hinzugerechnet wird, darf 80 % des durchschnittlichen Marktpreises „ab Erzeugerorganisation” des betreffenden frischen Erzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen.

(2) Für den Anteil an Marktrücknahmen eines Erzeugnisses einer Erzeugerorganisation innerhalb eines Jahres gilt:

a)
er darf 10 % der durchschnittlichen Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation in den drei vorangegangenen Jahren nicht überschreiten; und
b)
insgesamt darf die Summe der Anteile in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei Addition des gemäß Buchstabe a berechneten Anteils und der Anteile der Marktrücknahmen der zwei vorangegangenen Jahre berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation während dieser zwei vorangegangenen Jahre 15 nicht überschreiten.

Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.

Bei der Bestimmung dieses Anteils an Rücknahmen werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.

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