Artikel 44 VO (EU) 2017/891
Vorherige Mitteilung der Marktrücknahmen
(1) Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen nationalen Behörden im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen.
Eine solche Mitteilung enthält insbesondere die Liste der aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse und ihre wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtliche Bestimmung und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 unterzogen werden können.
Die Mitteilung umfasst eine schriftliche Erklärung, dass die aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. den Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 übereinstimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Mitteilungen nach Absatz 1 fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.
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