Artikel 43 VO (EU) 2017/891

Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

(1) Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.

(2) Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:

a)
wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung/-gemeinschaft war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen für diese Erzeugergruppierung/-gemeinschaft oder
b)
die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.

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