Artikel 49 VO (EU) 2017/891
Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten erlassen
- a)
- detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens, unter anderem über die Vorabmitteilungen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten, deren Inhalt und Fristen, die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die förderfähigen Erzeugnisse;
- b)
- Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat.
Die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter Absatz 1 Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, dürfen sie die Anwendung der Maßnahmen nicht genehmigen.
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