Artikel 50 VO (EU) 2017/891

Ziele der Ernteversicherung

Aktionen zur Ernteversicherung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tragen zur Erhaltung der Erzeugereinkommen sowie zur Deckung von Marktverlusten durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder bei, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse und, soweit zutreffend, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

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