Artikel 51a VO (EU) 2017/891

Durchführung von Coaching-Maßnahmen

(1) Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 3 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Coaching-Maßnahmen für eine Unterstützung infrage:

a)
Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, um anerkannten Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelnen Erzeugern dabei zu helfen, die Erfahrungen aus der Umsetzung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu nutzen;
b)
Förderung der Einrichtung neuer Erzeugerorganisationen, des Zusammenschlusses bestehender Erzeugerorganisationen oder des Beitritts einzelner Erzeuger zu einer bestehenden Erzeugerorganisation;
c)
Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Anbieter und Abnehmer von Coaching-Maßnahmen zur Stärkung insbesondere der Vermarktungskanäle als Möglichkeit von Krisenprävention und -management.

(2) Anbieter von Coaching-Maßnahmen ist die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugerorganisation. Der Anbieter der Coaching-Maßnahmen ist der Begünstigte der Unterstützung für diese Maßnahmen.

(3) Abnehmer von Coaching-Maßnahmen sind anerkannte Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger, Nichtmitglieder von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen.

(4) Die Ausgaben im Zusammenhang mit Coaching sind Bestandteil der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen des operationellen Programms gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Coaching sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Alle in Anhang III festgelegten Kosten werden dem Anbieter der Coaching-Maßnahmen gezahlt.

(5) Coaching-Maßnahmen werden nicht ausgelagert.

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