Artikel 52 VO (EU) 2017/891

Bedingungen für die Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1) Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet vermarktet wird von

a)
anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
b)
gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannten Erzeugergruppierungen oder gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen.

Für die Zwecke der Berechnung wird der nach Unterabsatz 1 ermittelte Wert durch den Gesamtwert des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses geteilt.

(2) Der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und von den Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vermarktet wird, umfasst lediglich die Erzeugnisse, für die diese Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen anerkannt sind. Artikel 22 gilt sinngemäß.

Für die Berechnung des Gesamtwerts des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar.

(3) Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur das in dem Gebiet gemäß Absatz 4 erzeugte Obst und Gemüse in Betracht.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie den jeweiligen agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder der jeweiligen institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

Die von einem Mitgliedstaat festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen objektiv gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen.

(5) Vor der Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der Gebiete, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen, sowie den Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die den Erzeugerorganisationen in diesen Gebieten gewährt werden soll.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Gebiete mit, die den Kriterien von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

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