Artikel 58 VO (EU) 2017/891
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie
(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben in elektronischer Form ein, das für die Erstellung der in Artikel 56 genannten Indikatoren geeignet ist. Hierfür ziehen sie die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben heran.
(2) Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der operationellen Programme. Zu diesem Zweck werden die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in ihren Jahresberichten übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,
- a)
- die Qualität der Durchführung der operationellen Programme zu überprüfen,
- b)
- jeglichen Bedarf an einer Änderung oder Überarbeitung der nationalen Strategie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren.
(3) Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Gesamtziele der Strategie. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Bewertung der operationellen Programme zugrunde gelegt, die die Erzeugerorganisationen in den Jahresberichten bis zum vorletzten Jahresbericht übermitteln. Die Ergebnisse der Bewertung sollen dazu dienen,
- a)
- die Qualität der Strategie zu verbessern,
- b)
- jeglichen Bedarf an einer wesentlichen Änderung der Strategie zu ermitteln.
Die Bewertung umfasst ein 2020 durchzuführendes Bewertungsverfahren. Die Ergebnisse werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b zu dem betreffenden Jahr aufgenommen. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten Zielsetzungen, Einzelziele und Maßnahmen und gegebenenfalls anderer, in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegter Ziele beurteilt.
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