Artikel 57 VO (EU) 2017/891
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen
(1) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben für die Erstellung der anwendbaren Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der operationellen Programme ein.
(2) Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,
- a)
- die Qualität der Durchführung des Programms zu überprüfen;
- b)
- jeglichen Bedarf einer Anpassung oder Überarbeitung des operationellen Programms zu ermitteln,
- c)
- Informationen für die Berichterstattungspflichten zu liefern.
(3) Die Bewertung erfolgt in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms.
Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden, wobei die Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 herangezogen werden.
Gegebenenfalls umfasst die Bewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:
- a)
- Verhinderung der Bodenerosion,
- b)
- verringerter Einsatz oder rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln,
- c)
- Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt und
- d)
- Landschaftspflege.
Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
- a)
- die Qualität des operationelles Programms zu verbessern;
- b)
- jeglichen Bedarf einer wesentlichen Änderung des operationellen Programms zu identifizieren, und
- c)
- nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung künftiger operationeller Programme zu gewinnen.
Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.
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