Artikel 56 VO (EU) 2017/891
Indikatoren
(1) Sowohl die operationellen Programme als auch die nationalen Strategien werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.
(2) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit gemäß Absatz 1 werden während der gesamten Durchführung des operationellen Programms anhand von Indikatoren gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Bezug auf die Aktionen und Maßnahmen der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen während der operationellen Programme bewertet.
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