Artikel 60 VO (EU) 2017/891

Betrug

(1) Ermittelt eine nationale Behörde wegen des Verdachts einer betrügerischen Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe gegen eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, so setzt der Mitgliedstaat Zahlungen an die Organisation oder Vereinigung oder deren Anerkennung aus, bis der Verdacht geklärt ist.

(2) Stellt sich heraus, dass eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:

a)
sie widerrufen die Anerkennung der betreffenden Organisation oder Vereinigung;
b)
sie schließen die betreffenden Aktionen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Aktion wieder ein und
c)
sie schließen die betreffende Organisation oder Vereinigung im darauffolgenden Jahr von der Anerkennung aus.

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