Artikel 61 VO (EU) 2017/891
Geldbußen bei nicht förderfähigen Beträgen
(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage förderfähiger Aktionen berechnet.
(2) Der Mitgliedstaat prüft den Beihilfeantrag und ermittelt die förderfähigen Beträge. Er ermittelt den Betrag, der
- a)
- dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlen ist;
- b)
- dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlen ist.
(3) Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird eine Geldbuße verhängt. Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Beträgen. Es wird jedoch keine Geldbuße verhängt, wenn die Erzeugerorganisation nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht beihilfefähige Ausgaben, die bei Vor-Ort-Kontrollen oder späteren Kontrollen festgestellt werden.
(5) Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so werden die gemeldeten und genehmigten Werte bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugrunde gelegt.
(6) Wird bei Abschluss des operationellen Programms festgestellt, dass die in Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Voraussetzungen nicht beachtet wurden, so wird der gesamte Unterstützungsbetrag für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms proportional zu dem Ausgabenbetrag gekürzt, der nicht durch Umweltaktionen verursacht wurde.
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