Artikel 62 VO (EU) 2017/891

Verwaltungssanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

(1) Werden nach der Kontrolle gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Verstöße gegen die Vermarktungsnormen oder die Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 festgestellt, die über die festgelegten Toleranzwerte hinausgehen, so wird gegen die betreffende Erzeugerorganisation eine Geldbuße verhängt, die anhand des Anteils der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse wie folgt berechnet wird:

a)
Betragen diese Mengen weniger als 10 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Geldbuße der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse;
b)
betragen diese Mengen zwischen 10 % und 25 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem doppelten Betrag der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse; oder
c)
betragen diese Mengen mehr als 25 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem Betrag der finanziellen Unterstützung der Union für die gemäß Artikel 44 mitgeteilte Gesamtmenge.

(2) Die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße.

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