Artikel 63 VO (EU) 2017/891

Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Verwaltungssanktionen

Unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße sind Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen nicht beihilfefähig, wenn die Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.

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