Artikel 63 VO (EU) 2017/891
Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Verwaltungssanktionen
Unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße sind Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen nicht beihilfefähig, wenn die Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.