Artikel 64 VO (EU) 2017/891
Auf die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anwendbare Verwaltungssanktionen
Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 29 und 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so
- a)
- wird den Empfänger das Recht auf den Empfang von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen entzogen und
- b)
- sind die Empfänger verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu zahlen.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entzug wird unmittelbar wirksam und gilt für mindestens ein Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung.
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