Artikel 65 VO (EU) 2017/891
Verwaltungssanktionen in Verbindung mit der Ernte vor der Reifung und dem Nichternten
(1) Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
- a)
- die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt;
- b)
- die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde;
- c)
- schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.
(2) Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Nichterntens nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
- a)
- die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt,
- b)
- trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder
- c)
- schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.
(3) Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 61.
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