Artikel 66 VO (EU) 2017/891
Verhinderung einer Kontrolle vor Ort
Ein Antrag auf Anerkennung, die Genehmigung eines operationellen Programms oder ein Beihilfeantrag wird für den Posten oder den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.
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