Artikel 67 VO (EU) 2017/891

Zahlung von wiedereingezogenen Beihilfebeträgen und Geldbußen

(1) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder sonstige Marktteilnehmer erstatten die ihnen zu Unrecht gezahlten Beihilfen zuzüglich Zinsen und zahlen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Geldbußen.

Bei der Berechnung der Zinsen

a)
wird der Zeitraum zwischen dem Eingang der nichtzustehenden Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger zugrunde gelegt;
b)
gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der nichtzustehenden Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(2) Die wiedereingezogenen Beihilfebeträge, Zinsen und verhängten Geldbußen werden an den EGFL gezahlt.

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