Artikel 68 VO (EU) 2017/891

Bedingungen für die Ausdehnung von Vorschriften

(1) Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften

a)
seit mindestens einem Jahr gelten;
b)
für höchstens drei Jahre verbindlich sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist.

(2) Die Vorschriften, die für alle Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgegeben werden, gelten nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst, ausgenommen Vorschriften für die Meldung von Marktgegebenheiten gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Die Vorschriften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dürfen für die Erzeuger von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht verbindlich gelten, es sei denn, mindestens 50 % der unter jene Verordnung fallenden Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätig ist, stimmen dem zu und die betreffende Organisation oder Vereinigung erfasst mindestens 60 % der Erzeugung in dem Bezirk.

(4) Die in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse die außerhalb des in Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung genannten spezifischen Wirtschaftsbezirks erzeugt werden.

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