Artikel 69 VO (EU) 2017/891

Nationale Vorschriften

(1) Für die Zwecke von Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es sich bei dem im Falle einer Ausdehnung der Vorschriften eines Branchenverbands berücksichtigten Wirtschaftsbezirk um eine Region oder das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats handelt, sofern dort homogene Erzeugungs- und Marktbedingungen vorliegen.

(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:

a)
die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
b)
die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
c)
im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst;
d)
die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden biologischen/ökologischen Erzeugnissen.

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