Artikel 71 VO (EU) 2017/891
Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften
Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass
- a)
- durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden;
- b)
- Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt;
- c)
- die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden.
Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.