Artikel 71 VO (EU) 2017/891

Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften

Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass

a)
durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden;
b)
Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt;
c)
die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden.

Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.

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