Artikel 72 VO (EU) 2017/891
Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen
(1) Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung und die Vermarktung als der Erzeuger angesehen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.
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